Schützenverein Jungschützen Riedering 1956 e. V.
Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen Schützenverein Jungschützen Riedering 1956 e.V. und hat seinen Sitz in 83083 Riedering.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30.Juni.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein wer unbescholten ist.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluß:
Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung der Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei rechtskräftiger Verurteüung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen sind wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeistersamt
besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer u. 1 Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretung des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeistersamts werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeistersamt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu fuhren.
2. Der Vereinsausschuß
besteht aus dem Schützenmeistersamt und 4 Beisitzer. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 120 Mitglieder hat. Hat der Verein mehr als 150 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit Mitgliedern des Schützenmeistersamtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeistersamt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeistersamt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeistersamtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
3. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeister über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) des Schatzmeister über die Jahresrechnung
c) der Rechnungsprüfer
d) des Sportleiters.
2. Entlastung des Schützenmeistersamtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode die Wahl der Mitglieder des Schützenmeistersamtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schutzesmeister eingereicht wurden; später nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäfts gen des Schützenmeistersamtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren. Sie haben die Kasse und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsintressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeistersamt das Verlangen stellt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
Riedering, den 24.10.1997